Gemäss
Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit
Artikel 8 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen
eines Verwaltungsverfahrens kann die Behörde einer Partei eine Verfügung auf
elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im
Rahmen des konkreten Verfahrens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit
widerrufen werden.