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Bundesamt für Verkehr BAV

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An   Registrierte Behörde : Daten-Nachlieferung Bundesamt für Verkehr BAV
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 Nachlieferung zu Geschäftsfall und Betreff







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Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kann die Behörde einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
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